Satzung

Einleitung

Um innerhalb des Vereins Ordnung und Kameradschaft zu gewährleisten, aber auch um ein geordnetes Verhältnis zu wahren, wird folgende Satzung erlassen. Diese Satzung hat Gültigkeit für alle Mitglieder des Countryclubs Wehr.

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Countryclub Wehr" und wurde am 11.05.2015 von 15 Interessenten in Wehr gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in 79664 Wehr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein „Countryclub“ bezweckt die Förderung und Pflege der Countrymusik, des Tanzsportes, des Westernbrauchtums sowie die Pflege der damit verbundenen deutsch-amerikanischen Freundschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Tanzsportes (Linedance) und die Unterhaltung bei öffentlichen Veranstaltungen mit Tanzvorführungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Der Countryclub besteht aus:  Mitgliedern; Kindern bis 16 Jahre (nur mit Erziehungsberechtigten); Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten

I. Mitglied des Vereins kann werden, wer eine Probezeit von 6 Monaten ab 11. Mai 2015 mit Mehrheitsbeschluss der Vorstandsschaft besteht.

II. Jugendliche, zwischen 16 und 18 Jahren, benötigen für die Anmeldung die Einwilligung des Erziehungsberechtigten, in Form einer Unterschrift auf dem Mitgliederantrag, und ein Gespräch des Erziehungsberechtigten und des Antragsstellers mit dem Vorstand. Die Erziehungsberechtigten tragen in diesem Fall die volle Verantwortung. Auch in diesem Fall gibt es die Probezeit von 6 Monaten, die mit Mehrheitsbeschluss der Vorstandsschaft endet.

III. Kinder unter 16 Jahren dürfen mit einem Erziehungsberechtigten in den Verein eintreten.

§4 Ende der Mitgliedschaft

I. Austritterklärung

Bei einem freiwilligen Austritt eines Mitgliedes ist dieses verpflichtet sich schriftlich, 4 Wochen zum Monatsende, an den 1. Vorstand zu richten. Des Weiteren kann der bereits bezahlte Beitrag nicht zurückgefordert werden.

II. Ausschluss

Der Gesamtvorstand kann Mitglieder, welche den Interessen des Vereins Schaden oder der Satzung zuwiderhandelt, von der Mitgliedschaft

ausschließen. Der Ausschluss tritt in der Probezeit mit sofortiger Wirkung in Kraft. Nach der Probezeit führen zwei schriftliche Abmahnungen zum sofortigen Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Tod

§5 Mitgliedsbeiträge

Es ist Mietgliedsbeitrag zu leisten

a) Einzelbeitrag

b) Freiwillige Beiträge

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist monatlich im Voraus voll zu entrichten. Der Beitrag ist im Eintrittsmonat voll zu entrichten. Mitgliedsbeiträge sind ab dem 18. Lebensjahr in voller Höhe zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes auf Ermäßigung des Beitrages entscheiden.

§6 Die Vorstandschaft

besteht aus: dem 1.Vorstand, dem 2.Vorstand, zwei oder mehr Beisitzer, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in

Der Verein wird gemäß §26 BGB vertreten durch 1. und 2. Vorstand - sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Ein Beschluss wird durch Handzeichen oder geheime schriftliche Wahl gefasst. Beschlüsse sind zu beurkunden und von dem/der Schriftführer/in und dem 1. Vorstand zu unterschreiben.

§7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom Schriftführer zu protokollierenund bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen. Diese Protokolle werden vom Schriftführer gezeichnet und dem Vorstand vorgelegt, sowie innerhalb von 4 Wochen für alle Mitglieder eine Kopie gesendet. Die Jahreshauptversammlung wird 14 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

1. der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies im Sinne des Vereins für notwendig erachtet oder

2. mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung fordert. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich.

§8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird durch zwei Personen durchgeführt, welche nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr an der Jahreshauptversammlung neu bestimmt und legen ihren Prüfbericht an der Jahreshauptversammlung im nächsten Jahr vor.

§9 Wahlen

Die Wahl des Gesamtvorstandes geschieht in der Jahreshauptversammlung. Er wird von Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

§10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden, dazu bedarf es einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§11 Ehrung von Mitgliedern

Bei Hochzeiten und runden Geburtstagen von Mitgliedern nimmt der Club teil und überreicht ein Präsent. An Beerdigungen von Mitgliedern wird teilgenommen und ein Kranz niedergelegt.

§12 Verhinderung

Bei Verhinderung an der Teilnahme von Veranstaltungen ist jedes Mitglied verpflichtet sich mindestens 2 Tage (bei Busfahrten 1 Woche) vorher bei der Vorstandsschaft zu entschuldigen. Wird dies nicht getan, ist das Mitglied verpflichtet, für die Kosten etc. voll aufzukommen.

§13 Verhaltensrichtlinien

Die Mitglieder des Vereins haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen und das Ansehen des Vereins nicht schädigen. Sollte dagegen verstoßen werden kostet es für das Mitglied 100,00 € in die Vereinskasse und zieht einen sofortigen Ausschluss des Vereins nach sich. Der Alkoholkonsum bei Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen kann und will nicht untersagt werden. Es darf aber durch den Genuss von Alkohol nicht zu Ausschreitungen im Sinne des oben genannten kommen.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke an die Kindertagesstätten der Stadt Wehr.

§15 Freibetrag für Vorstand

Es wird für den Gesamtvorstand ein Freibetrag für Vereinsausgaben von 200,- Euro festgelegt.

Wehr, der 12. Mai 2017

Impressum

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